RS OGH 1987/3/4 1Ob705/86, 10Ob288/98w, 1Ob112/00b, 1Ob115/00v, 5Ob215/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §1497 III
ABGB §1497 IVD
ABGB §1497 IVG

Rechtssatz

Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 705/86
    Veröff: SZ 60/35 = RdW 1987,260
  • 10 Ob 288/98w
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 288/98w
    nur: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T1); Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt. (T2)
  • 1 Ob 112/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
    Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5)
  • 5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    Ähnlich; Beisatz: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T6); Veröff: SZ 2009/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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