RS OGH 1987/3/5 7Ob534/87, 4Ob1629/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1987
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, daß der Kaufpreis für eine Liegenschaft in Raten zahlbar sein soll, und ohne einen konkreten Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten des Liegenschaftskäufers und ohne einen konkreten Verdacht auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung, muß der Vertragserrichter noch keine Rückschlüsse auf die Gefährdung der Einbringlichkeit des Kaufpreises ziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 534/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 534/87
    Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284
  • 4 Ob 1629/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1629/95
    Vgl; Beisatz: Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026665

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0070OB00534_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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