RS OGH 2024/11/19 6Ob559/85; 1Ob182/98s; 3Ob186/10i; 10Ob50/23k

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Norm

ABGB §880a A
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Leistung des Garanten nach § 880 a 2. Halbsatz ABGB ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner.Die Leistung des Garanten nach Paragraph 880, a 2. Halbsatz ABGB ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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