Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die Leistung des Garanten nach § 880 a 2. Halbsatz ABGB ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner.Die Leistung des Garanten nach Paragraph 880, a 2. Halbsatz ABGB ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025