Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
In Verstößen des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des § 226 ZPO (Substantiierungstheorie) liegt die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung beizumessen ist.In Verstößen des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des Paragraph 226, ZPO (Substantiierungstheorie) liegt die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung beizumessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042503Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0060OB00516_8700000_002