Norm
ABGB §759 Abs2Rechtssatz
Das Recht des Erben nach § 759 Abs 2 ABGB kann nicht davon abhängig sein, ob er das durch den Tod des einen Ehegatten in der Hauptsache erledigte Scheidungsverfahren bezüglich der Kosten fortsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011