Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Ein Kontokorrentkonto ist stets auch ein Girokonto, weil die Abwicklung einer Kontokorrentabrede ein Girokonto voraussetzt. Damit erstreckt sich das aus dem Zweck des Girovertrages abgeleitete Aufrechnungshindernis (zB SZ 47/9 ua) auch auf das Kontokorrentkonto für die Dauer seines Bestandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033056Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0060OB00516_8700000_001