Norm
JN §31 IRechtssatz
Die Delegierung nach § 31 JN ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 KSchG gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig.Die Delegierung nach Paragraph 31, JN ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 14, KSchG gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046140Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008