RS OGH 1987/3/10 2Ob571/86

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Ein bestimmungswidriger, mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, welcher zur Beschädigung des Werkes selbst und erst durch diese Beschädigung unmittelbar zum Schadenseintritt führt, begründet keine Haftung nach § 1319 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030019

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0020OB00571_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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