RS OGH 1987/3/10 2Ob571/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IId2

Rechtssatz

Der ausdrücklich verbotene, vertragswidrige Gebrauch einer dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Anlage durch diesen führt grundsätzlich zu keiner Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht ihm gegenüber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023947

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0020OB00571_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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