RS OGH 1987/3/12 8Ob699/86, 9ObA351/98b, 5Ob11/04k

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Veröffentlicht am 12.03.1987
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Norm

ZPO §543

Rechtssatz

Beim Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage hat zwar eine Zurückweisung der Klage, jedoch keine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 699/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 699/86
    Veröff: JBl 1989,186
  • 9 ObA 351/98b
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 351/98b
    Gegenteilig; Beisatz: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung. (T1)
  • 5 Ob 11/04k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 11/04k
    Gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044670

Dokumentnummer

JJR_19870312_OGH0002_0080OB00699_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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