RS OGH 2025/10/21 8Ob537/87; 6Ob512/88; 6Ob95/13h; 5Ob236/21y; 4Ob152/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §506 Abs1 Z4 D
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0043639">8 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 537/87
  • RS0043639">6 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 512/88
    nur: Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. (T1)
  • RS0043639">6 Ob 95/13h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 95/13h
    Beisatz: Hier: In der Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. (T2)
  • RS0043639">5 Ob 236/21y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 236/21y
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0043639">4 Ob 152/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 4 Ob 152/25v
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ des Rekurses von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und folglich unbeachtlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten