Norm
MRG §18Rechtssatz
Ein Erhaltungsaufwand oder Verbesserungsaufwand zu einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Antragstellung nach §§ 18 f MRG bereits offenkundig ist, rechtfertigt dann nicht die Inanspruchnahme der Investitionsprämie, wenn die Arbeiten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 18 MRG bzw der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Großreparatur stehen.Ein Erhaltungsaufwand oder Verbesserungsaufwand zu einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Antragstellung nach Paragraphen 18, f MRG bereits offenkundig ist, rechtfertigt dann nicht die Inanspruchnahme der Investitionsprämie, wenn die Arbeiten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach Paragraph 18, MRG bzw der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Großreparatur stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070207Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0050OB00026_8700000_004