Norm
MRG §17 Abs2Rechtssatz
Bei der Nutzflächenermittlung von Mansardenwohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025