RS OGH 1987/3/18 3Ob573/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1987
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Norm

KO §31 Abs1 Z1

Rechtssatz

Keine Benachteiligung der Gläubiger, wenn der spätere Gemeinschuldner (gegen Provision) einen von ihm nicht mehr ausführbaren Auftrag unter gleichzeitiger Abtretung der Entgeltforderung gegenüber dem Auftraggeber an Subunternehmer weitergab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064777

Dokumentnummer

JJR_19870318_OGH0002_0030OB00573_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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