RS OGH 1987/3/18 3Ob638/86, 3Ob523/89, 2Ob571/92

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Norm

ABGB §863 FI
GewO §330 Abs2
MRG §1

Rechtssatz

Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014339

Dokumentnummer

JJR_19870318_OGH0002_0030OB00638_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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