Norm
StGB §5 FRechtssatz
Die Legaldefinitionen des Vorsatzes in § 5 Abs 1 StGB und der Fahrlässigkeit in § 6 StGB sind deskriptiver Natur. Eine sich daran haltende Rechtsbelehrung ist damit nicht nur richtig, sondern auch ausreichend.Die Legaldefinitionen des Vorsatzes in Paragraph 5, Absatz eins, StGB und der Fahrlässigkeit in Paragraph 6, StGB sind deskriptiver Natur. Eine sich daran haltende Rechtsbelehrung ist damit nicht nur richtig, sondern auch ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089008Im RIS seit
19.03.1987Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025