RS OGH 1987/3/24 2Ob535/87, 1Ob525/93, 5Ob207/02f, 5Ob199/08p

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

MRG §10 Abs4 Z1

Rechtssatz

Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses ist jener, in welchem der Vermieter die Auflösungserklärung des Mieters annimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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