RS OGH 2022/9/27 10Os31/87; 12Os135/91; 14Os46/94; 15Os71/12y; 12Os12/14b; 11Os63/15x; 14Os24/22v

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

StGB §133 B
StGB §133 C
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein bei Lieferung von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist an den gelieferten Sachen nur bis zu deren Weiterveräußerung wirksam, durch welche allein der Käufer (mangels einer bestimmungswidrigen Zueignung anvertrauten Gutes) den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht. Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des § 133 StGB "anvertraut".Ein bei Lieferung von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist an den gelieferten Sachen nur bis zu deren Weiterveräußerung wirksam, durch welche allein der Käufer (mangels einer bestimmungswidrigen Zueignung anvertrauten Gutes) den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht. Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des Paragraph 133, StGB "anvertraut".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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