Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
Einem Gemeinschuldner können auch ohne Genehmigung durch den Masseverwalter Waren und die aus deren Weiterverkauf erzielten Erlöse nach § 133 StGB wirksam anvertraut werden. Im Einzelfall kann allerdings die Ausübung der Gläubigerrechte nach § 3 Abs 1 KO dazu führen, daß der Gemeinschuldner nicht in der Lage ist, ein ihm anvertrautes Gut bestimmungsgemäß zu verwenden; darauf ist bei der Prüfung des (Bereicherungsvorsatzes) Vorsatzes zu achten.Einem Gemeinschuldner können auch ohne Genehmigung durch den Masseverwalter Waren und die aus deren Weiterverkauf erzielten Erlöse nach Paragraph 133, StGB wirksam anvertraut werden. Im Einzelfall kann allerdings die Ausübung der Gläubigerrechte nach Paragraph 3, Absatz eins, KO dazu führen, daß der Gemeinschuldner nicht in der Lage ist, ein ihm anvertrautes Gut bestimmungsgemäß zu verwenden; darauf ist bei der Prüfung des (Bereicherungsvorsatzes) Vorsatzes zu achten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063887Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_0100OS00031_8700000_001