RS OGH 1987/3/24 14ObA9/87

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

BThPG §2 Abs1

Rechtssatz

Ob der die Kündigung ausschließende Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vor oder nach dem Ausspruch der Kündigung gestellt wird, ist gleichgültig; er muß aber jedenfalls noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Dienstgeber zugekommen sein. Wurde das Dienstverhältnis aber mangels rechtzeitiger Antragstellung bereits durch eine rechtswirksame Kündigung beendet, so kann eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr vorgenommen werden, so daß ein darauf gerichteter verspäteter Antrag unberechtigt ist und keine Rechtswirkungen äußert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053110

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00009_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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