Norm
ABGB §864aRechtssatz
Es ist nicht objektiv ungewöhnlich, daß sich derjenige, der sich als Aussteller zu einer Messe anmeldet, im vorhinein im gewissen Rahmen der Platzzuteilung durch den Veranstalter unterwirft, auch wenn seine Wünsche über Platzgröße und Platzart nicht voll befriedigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014597Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00576_8700000_001