RS OGH 1987/3/25 1Ob576/87

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Es ist nicht objektiv ungewöhnlich, daß sich derjenige, der sich als Aussteller zu einer Messe anmeldet, im vorhinein im gewissen Rahmen der Platzzuteilung durch den Veranstalter unterwirft, auch wenn seine Wünsche über Platzgröße und Platzart nicht voll befriedigt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014597

Dokumentnummer

JJR_19870325_OGH0002_0010OB00576_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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