RS OGH 1987/3/25 1Ob576/87, 1Ob558/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach § 864 a ABGB; in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist; sonst ist der Vertragspartner des Verwenders der AGB behauptungs- und beweispflichtig ( Einschränkung von 6 Ob 684/85 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014616

Dokumentnummer

JJR_19870325_OGH0002_0010OB00576_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten