Norm
ABGB §864aRechtssatz
Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach § 864 a ABGB; in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist; sonst ist der Vertragspartner des Verwenders der AGB behauptungs- und beweispflichtig ( Einschränkung von 6 Ob 684/85 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014616Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00576_8700000_003