Norm
MG §23 ARechtssatz
Zeitmietverträge mit einer die im § 23 MG vorgesehenen Obergrenze übersteigenden Bestanddauer werden durch Zeitablauf aufgelöst, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zutreffen und die Bestanddauer erst nach Inkrafttreten des MRG abläuft.Zeitmietverträge mit einer die im Paragraph 23, MG vorgesehenen Obergrenze übersteigenden Bestanddauer werden durch Zeitablauf aufgelöst, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG zutreffen und die Bestanddauer erst nach Inkrafttreten des MRG abläuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069388Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00549_8700000_001