Norm
ABGB §906Rechtssatz
Verträge mit der Verpflichtung, Leistungen bestimmten Wertes innerhalb bestimmter Zeit in Auftrag zu geben, sind ebensowenig wie Bezugsverträge mit der Verpflichtung, aus einem bestimmten Sortiment Waren zu beziehen, Vorverträge, sondern Hauptverträge, deren Nichterfüllung nach § 920 ABGB zu vertreten ist (ausdrückliche Ablehnung von SZ 39/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017675Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00706_8600000_001