RS OGH 1987/3/25 1Ob719/86

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Rechtssatz

Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO kann auch in der Befürchtung des Eintrittes unwiederbringlicher immaterieller Nachteile (hier: Vorwurf gegen den Bund, er komme seiner Pflicht zur Kriegsgräberfürsorge nicht nach) liegen.Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann auch in der Befürchtung des Eintrittes unwiederbringlicher immaterieller Nachteile (hier: Vorwurf gegen den Bund, er komme seiner Pflicht zur Kriegsgräberfürsorge nicht nach) liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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