Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann.Aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069542Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_006