RS OGH 2003/9/10 8Ob700/86, 3Ob1020/90, 3Ob1022/90, 3Ob213/98i, 7Ob228/01g, 10ObS167/01h, 7Ob161/03g

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

ZPO §6a
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6, a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 243, AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im Paragraph 6, a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035240

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00700_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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