Norm
AktG §197 Abs6Rechtssatz
Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7 letzter Satz RATG aus, nicht aber die Anwendung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 197, Absatz 6, AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach Paragraph 7, letzter Satz RATG aus, nicht aber die Anwendung des Paragraph 528, ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014