RS OGH 2025/6/24 12Os14/87; 15Os27/89; 13Os67/90 (13Os68/90); 14Os73/06a; 11Os45/18d; 4Ob116/19s; 1O

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Rechtssatz

Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0089309">12 Os 14/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 14/87
    Veröff: SSt 58/20
  • RS0089309">15 Os 27/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
    Beisatz: Verläßlich heißt sofort und endgültig. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
  • RS0089309">13 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 67/90
    Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/9 S 47
  • RS0089309">14 Os 73/06a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
    Ähnlich; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T3)
  • RS0089309">11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Vgl
  • RS0089309">4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106
  • RS0089309">1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    vgl
  • RS0089309">4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
    Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T6)
    Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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