RS OGH 2019/1/16 12Os176/86, 13Os115/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
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Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung kann für alle unmittelbaren (Mittäter) Täter nur einheitlich beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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