RS OGH 2015/5/21 7Ob723/86, 9Ob53/12b, 1Ob43/15b

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Geschäftsherr haftet nach § 1313a ABGB zwar nicht für alle Akte seines Erfüllungsgehilfen; seine Haftung ist aber jedenfalls für jene typischen nachteiligen Folgen gegeben, die mit dem Einsatz eines Gehilfen zu erwarten sind.Der Geschäftsherr haftet nach Paragraph 1313 a, ABGB zwar nicht für alle Akte seines Erfüllungsgehilfen; seine Haftung ist aber jedenfalls für jene typischen nachteiligen Folgen gegeben, die mit dem Einsatz eines Gehilfen zu erwarten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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