Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der Geschäftsherr haftet nach § 1313a ABGB zwar nicht für alle Akte seines Erfüllungsgehilfen; seine Haftung ist aber jedenfalls für jene typischen nachteiligen Folgen gegeben, die mit dem Einsatz eines Gehilfen zu erwarten sind.Der Geschäftsherr haftet nach Paragraph 1313 a, ABGB zwar nicht für alle Akte seines Erfüllungsgehilfen; seine Haftung ist aber jedenfalls für jene typischen nachteiligen Folgen gegeben, die mit dem Einsatz eines Gehilfen zu erwarten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015