RS OGH 1987/3/26 7Ob723/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

AHG §1 Bb
PrivSchG §13
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Soweit einer Privatschule Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, wurde an ihre Organe hoheitliche Befugnisse wie die Ausstellung von Zeugnissen, die Abhaltung von Prüfungen, die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und die Vollziehung der geltenden Schulrechtsvorschriften übertragen. Nur in diesem Rahmen handeln die Organe der Privatschulden mit Öffentlichkeitsrecht ebenso in Vollziehung der Gesetze wie die Lehrer öffentlicher Schulen. Die mangelnde Verwahrung bzw Kennzeichnung eines ätzenden Entkalkungsmittels durch den aufsichtführenden Lehrer gehört aber dem Bereich der Wirtschaftsverwaltung an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049863

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00723_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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