Norm
StGB §105 Abs1 A3Rechtssatz
Wie beim Grundtatbestand des § 105 Abs 1 StGB kommt es auch bei der schweren Nötigung nicht darauf an, daß bei dem Bedrohten tatsächlich derartige Besorgnis (hier: erschossen zu werden) erweckt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093729Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0120OS00016_8700000_001