RS OGH 1987/3/26 12Os16/87, 13Os165/96

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

StGB §105 Abs1 A3
StGB §106 Abs1

Rechtssatz

Wie beim Grundtatbestand des § 105 Abs 1 StGB kommt es auch bei der schweren Nötigung nicht darauf an, daß bei dem Bedrohten tatsächlich derartige Besorgnis (hier: erschossen zu werden) erweckt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093729

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00016_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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