RS OGH 1987/3/26 7Ob557/87, 6Ob635/89, 3Ob177/97v, 7Ob115/03t, 7Ob157/04w, 6Ob241/12b, 7Ob193/15f, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

EheG §49 Ca
EheG §49 F
EheG §50

Rechtssatz

Allgemein hat derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt. Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 557/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 557/87
  • 6 Ob 635/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 635/89
  • 3 Ob 177/97v
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 177/97v
    nur: Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind. (T1)
  • 7 Ob 115/03t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 115/03t
    Beisatz: Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt. (T2)
  • 7 Ob 157/04w
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 157/04w
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 241/12b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 241/12b
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 193/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 193/15f
  • 3 Ob 93/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 93/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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