RS OGH 2004/12/15 7Ob8/87, 7Ob91/01k, 7Ob168/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
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Rechtssatz

Ist die klagende Versicherung leistungsfrei, ist sie berechtigt, hinsichtlich des gesamten von ihr gemäß § 158 c VersVG geleisteten Betrages Rückgriff zu nehmen. Hinsichtlich der darüber hinaus aufgewendeten Beträge (Regulierungskosten) gilt § 158 f VersVG zwar nicht; doch ist die klagende Versicherung berechtigt, diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag geltend zu machen.Ist die klagende Versicherung leistungsfrei, ist sie berechtigt, hinsichtlich des gesamten von ihr gemäß Paragraph 158, c VersVG geleisteten Betrages Rückgriff zu nehmen. Hinsichtlich der darüber hinaus aufgewendeten Beträge (Regulierungskosten) gilt Paragraph 158, f VersVG zwar nicht; doch ist die klagende Versicherung berechtigt, diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0080655">7 Ob 8/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 8/87
  • RS0080655">7 Ob 91/01k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 91/01k
    Auch; Beisatz: Eigene Schadensregulierungskosten des Versicherers (gegenüber dem geschädigten Dritten) können vom Versicherungsnehmer auch verlangt werden, wenn dieser die Kosten durch eine positive Vertragsverletzung in Form von vorsätzlich falschen Angaben verursacht hat. (T1)
  • RS0080655">7 Ob 168/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 168/04p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080655

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00008_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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