Norm
StPO §357Rechtssatz
Der Gesetzesbefehl des § 357 Abs 2 StPO zur Vernehmung des Beschuldigten ist auch dann zwingend, wenn der Gerichtshof erster Instanz das Wiederaufnahmebegehren der Staatsanwaltschaft a limine zurückgewiesen hat und das OLG als Beschwerdegericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligen will.Der Gesetzesbefehl des Paragraph 357, Absatz 2, StPO zur Vernehmung des Beschuldigten ist auch dann zwingend, wenn der Gerichtshof erster Instanz das Wiederaufnahmebegehren der Staatsanwaltschaft a limine zurückgewiesen hat und das OLG als Beschwerdegericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101049Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0100OS00047_8700000_002