RS OGH 1987/3/31 11Os22/87

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Rechtssatz

Hat der Täter - wenn auch rauschbedingt - den gegen ihn einschreitenden (Kriminalbeamten) Beamten nicht als solchen erkannt, so scheidet infolge Tatbildirrtums, welcher die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung verhüllt und den - auch für § 269 StGB als Rauschtat erforderlichen - Vorsatz ausschließt, seine Bestrafung wegen § 269 StGB bzw § 287 (§ 269) StGB aus (Nichtigkeit nach Z 9 lit a bzw Z 10, nicht nach Z 9 lit b - wegen § 8 StGB - des § 281 Abs 1 StPO).Hat der Täter - wenn auch rauschbedingt - den gegen ihn einschreitenden (Kriminalbeamten) Beamten nicht als solchen erkannt, so scheidet infolge Tatbildirrtums, welcher die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung verhüllt und den - auch für Paragraph 269, StGB als Rauschtat erforderlichen - Vorsatz ausschließt, seine Bestrafung wegen Paragraph 269, StGB bzw Paragraph 287, (Paragraph 269,) StGB aus (Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, bzw Ziffer 10,, nicht nach Ziffer 9, Litera b, - wegen Paragraph 8, StGB - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088932

Dokumentnummer

JJR_19870331_OGH0002_0110OS00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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