RS OGH 1987/4/7 14ObA47/87, 9ObA165/87, 9ObA206/02p

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

ABGB §863 GI
ArbVG §29

Rechtssatz

Beim Abschluß einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung liegt ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, so daß sich die zu beurteilende Schlüssigkeit des Verhaltens im Falle der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf erstreckt, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten, was unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraumes zweifelsfrei abgeleitet werden kann; insofern liegen die Verhältnisse anders als bei einer ohne ausdrückliche Erklärung eines Bindungswillens nur durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer begründeten betrieblichen Übung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018035

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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