Norm
ABGB §1113Rechtssatz
Ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin liegt vor, wenn der Vertrag nach dem Parteiwillen nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren als aufgelöst zu betrachten ist; die Bestimmung, daß der Mieter das Mietobjekt (nach der Lösung des Mietvertrages auf Wunsch der Vermieter zu räumen habe, ist dabei nicht als bedungene vorläufige Aufkündigung im Sinne des § 1114 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die den Mietvertrag zu einem solchen mit bedingtem Endtermin machen würde, sondern als Hinweis auf die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragserneuerung im Sinne des § 1114 Satz 3 ABGB aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020736Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_001