RS OGH 1987/4/7 5Ob529/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

ABGB §1113
ABGB §1114

Rechtssatz

Ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin liegt vor, wenn der Vertrag nach dem Parteiwillen nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren als aufgelöst zu betrachten ist; die Bestimmung, daß der Mieter das Mietobjekt (nach der Lösung des Mietvertrages auf Wunsch der Vermieter zu räumen habe, ist dabei nicht als bedungene vorläufige Aufkündigung im Sinne des § 1114 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die den Mietvertrag zu einem solchen mit bedingtem Endtermin machen würde, sondern als Hinweis auf die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragserneuerung im Sinne des § 1114 Satz 3 ABGB aufzufassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020736

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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