RS OGH 1987/4/7 5Ob529/87, 3Ob556/95 (3Ob557/95), 1Ob221/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 lita
WFG 1968 §32 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG die auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zur Errichtung des Mietgegenstandes abstellt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 32 Abs 1 WFG 1968 zu sehen die im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten die Geltung der Bestimmungen des MRG anordnet. Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 529/87
    Veröff: WoBl 1988,112
  • 3 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
    nur: Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an. (T1)
  • 1 Ob 221/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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