Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG die auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zur Errichtung des Mietgegenstandes abstellt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 32 Abs 1 WFG 1968 zu sehen die im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten die Geltung der Bestimmungen des MRG anordnet. Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013