Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050987Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_004