RS OGH 1987/4/7 14ObA47/87, 9ObA74/87 (9ObA75/87), 8ObA167/98m

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

ArbVG §29

Rechtssatz

Gehen die Parteien unrichtigerweise von der Gültigkeit und Verbindlichkeit einer Absprache als Betriebsvereinbarung aus, so kann im Wege objektiver Vertragsergänzung regelmäßig erschlossen werden, daß sie, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vermeintlichen Norm bewußt gewesen wäre, den Vertrag zu den tatsächlich gepflogenen Bedingungen fortgesetzt hätten. Auf langjährige Übung kommt es dann nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050978

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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