Norm
AußStrG §147Rechtssatz
Von der Regel der im § 147 AußStrG vorgesehenen öffentlichen Versteigerung kann nur abgegangen werden, wenn die Vorteile eines freihändigen Verkaufes offensichtlich sind.Von der Regel der im Paragraph 147, AußStrG vorgesehenen öffentlichen Versteigerung kann nur abgegangen werden, wenn die Vorteile eines freihändigen Verkaufes offensichtlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008136Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00530_8700000_001