RS OGH 1987/4/9 8Ob530/87

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Rechtssatz

Von der Regel der im § 147 AußStrG vorgesehenen öffentlichen Versteigerung kann nur abgegangen werden, wenn die Vorteile eines freihändigen Verkaufes offensichtlich sind.Von der Regel der im Paragraph 147, AußStrG vorgesehenen öffentlichen Versteigerung kann nur abgegangen werden, wenn die Vorteile eines freihändigen Verkaufes offensichtlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008136

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0080OB00530_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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