RS OGH 1987/4/9 8Ob71/86, 2Ob272/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
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Norm

ABGB §1037
ZPO §273

Rechtssatz

Die Vorsorgekosten (Kosten der Haltung eines Ersatzfahrzeuges) setzen sich zusammen aus

-

den Kosten des Kapitaleinsatzes und der Verzinsung des jeweils eingesetzten Kapitals. Der Kapitaleinsatz bezieht sich nicht nur auf das Reservefahrzeug selbst, sondern auch auf die für die Unterbringung und Wartung des Fahrzeuges erforderlichen Anlagen zu einem auf das Reservefahrzeug entfallenden Bruchteil;

-

den laufenden Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung des Fahrzeuges und der erforderlichen Anlagen sowie für Steuer und Versicherungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 71/86
    Veröff: SZ 60/65
  • 2 Ob 272/01s
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 272/01s
    Vgl auch; Beisatz: Die gesamte Abschreibung für Abnutzung ist bei Berechnung der Vorsorgekosten zu berücksichtigen; eine Differenzierung zwischen altersbedingtem und betriebsbedingtem Wertverlust hat danach nicht zu erfolgen. (T1)

Schlagworte

Reservehaltungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019906

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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