RS OGH 1995/2/9 12Os171/86; 15Os100/92 (15Os103/92); 15Os13/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus einem verspäteten Ablehnungsantrag erwächst dem Angeklagten kein Anspruch auf Vertagung der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097106

Im RIS seit

09.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten