Norm
AußStrG §251Rechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach § 251 AußStrG ist die Prüfung, ob die seinerzeit gegebenen Voraussetzungen der Sachwalterschaft nun weggefallen sind oder sich entsprechend geändert haben.Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 251, AußStrG ist die Prüfung, ob die seinerzeit gegebenen Voraussetzungen der Sachwalterschaft nun weggefallen sind oder sich entsprechend geändert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008570Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00550_8700000_002