Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Auch ein Mangel in Ansehung der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 317 Abs 2 StPO) kann sich nur aus dem Entscheidungsgegenstand und dem Fragenprogramm selbst ergeben, niemals jedoch aus der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO abgefaßten Niederschrift, welche nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes bildet.Auch ein Mangel in Ansehung der Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 317, Absatz 2, StPO) kann sich nur aus dem Entscheidungsgegenstand und dem Fragenprogramm selbst ergeben, niemals jedoch aus der gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO abgefaßten Niederschrift, welche nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100969Dokumentnummer
JJR_19870414_OGH0002_0110OS00027_8700000_002