RS OGH 2015/6/17 7Ob568/87, 3Ob93/15w

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Veröffentlicht am 16.04.1987
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Rechtssatz

Ernstlich ist die Erklärung, wenn sie auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Dies beurteilt sich primär aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, also nach der ojektiven Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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