Rechtssatz
Ernstlich ist die Erklärung, wenn sie auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Dies beurteilt sich primär aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, also nach der ojektiven Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015