RS OGH 2008/11/13 8Ob77/86, 2Ob228/08f

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Rechtssatz

Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden würden.Schadenersatzrenten, die im Sinne des Paragraph 1327, ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden würden.

Entscheidungstexte

  • RS0031701">8 Ob 77/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 77/86
    Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235
  • RS0031701">2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    nur: Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. (T1); Beisatz: Die Frage nach der Steuerbarkeit einer Rente haben grundsätzlich die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof (beziehungsweise der Verfassungsgerichtshof) zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031701

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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