Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
"Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018